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Letzte Änderung:
28.08.2009, 14:46 Uhr
RAe Müller & Müller

unerlaubte Telefonwerbung

Neue Regelung zum Verbraucherschutz bei Telefonwerbung und Fernabsatzverträgen, in Kraft seit 04.08.2009

Durch Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen wurde der Verbraucherschutz verbessert.
1. Änderungen im BGB
Auch nach bisherigem Recht bestand bei Verträgen, die telefonisch abgeschlossen wurden und damit einen Fernabsatzvertrag iSv § 312 BGB darstellen ein Widerrufsrecht. Allerdings besteht dies Widerrufsrecht nicht bei bestimmten, im Katalog des § 312 d Abs. 4 BGB aufgezählten Verträgen. Für Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 BGB. Neu angefügt wurde allerdings: "Es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat." Damit besteht also in diesen Fällen doch ein Widerrufsrecht.
Neu angefügt wurde allerdings der Ausschlussgrund des § 312 d Abs. 4 Nr. 7 BGB bezüglich Mehrwertdienste.
Nach § 312 d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
2. Änderungen der InformationsVO
Insofern wurden auch entsprechende Informationspflichten geschaffen, § 312 d Abs. 6 BGB n.F.

 
    
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